Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Die Firma Dirk Fuhrmann EI (Talenttaucher), 13, Rue des charmes, F-57990 Ippling, nachfolgend „Talenttaucher“) erbringt spezialisierte Dienstleistungen im Bereich der digitalen Personalgewinnung. Diese AGB bilden die Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
§ 1 Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen Talenttaucher und ihren Auftraggebern.
Das Leistungsangebot von Talenttaucher richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber seine Unternehmereigenschaft.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Talenttaucher ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Talenttaucher in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
Diese AGB gelten im Rang nach dem zwischen den Parteien geschlossenen individuellen Agenturvertrag (oder einer vergleichbaren individuellen Vereinbarung). Ergänzend können spezifische Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO sowie separate Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) gelten, die dann ebenfalls Vorrang vor diesen AGB haben, soweit sie spezifischere Regelungen treffen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Leistungsänderungen
Talenttaucher erbringt Dienstleistungen im Bereich der digitalen Personalgewinnung (Social Recruiting), insbesondere mit Fokus auf handwerkliche und gewerbliche Branchen. Der Leistungsumfang kann u. a. strategische Beratung, Konzeption, Erstellung und Schaltung von Stellenanzeigen auf digitalen Plattformen, Erstellung von Landingpages/Recruiting-Funnels, Entwicklung von Werbemitteln (Creatives) sowie die Vorqualifizierung von Kandidaten umfassen.
Die konkret geschuldeten Leistungen, deren Umfang und spezifische Merkmale ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Agenturvertrag und der dort ggf. referenzierten Produkt- oder Leistungsbeschreibung. Soweit im Agenturvertrag nicht abschließend spezifiziert, ist Talenttaucher berechtigt, den Leistungsinhalt im Rahmen des vertraglich Vereinbarten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers näher zu bestimmen.
Talenttaucher ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Talenttaucher bleibt jedoch alleiniger Vertragspartner und Verantwortlicher gegenüber dem Auftraggeber.
Die von Talenttaucher erbrachten Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für den Auftraggeber bestimmt und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Talenttaucher auf Dritte übertragbar oder zur Nutzung durch Dritte freigegeben.
Soweit einzelne Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, von Talenttaucher als fertiggestellt gemeldete (Teil-)Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen, zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder qualifizierte Rügen zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rüge wesentlicher Mängel, gelten die Leistungen als vertragsgemäß abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind aber von Talenttaucher im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
Talenttaucher behält sich das Recht vor, Leistungen zu ändern oder anzupassen, sofern diese Änderungen dem Auftraggeber zumutbar sind, den Vertragszweck nicht gefährden und aufgrund technischer Weiterentwicklungen, geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen oder zur Verbesserung der Servicequalität erforderlich werden. Wesentliche Leistungsänderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig angekündigt.
§ 3 Vertragsschluss
Die Präsentation der Leistungen von Talenttaucher auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, Werbeanzeigen oder sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
Ein Vertrag zwischen Talenttaucher und dem Auftraggeber kommt zustande durch:
a. die beidseitige Unterzeichnung eines Agenturvertrags oder einer vergleichbaren individuellen Vereinbarung, oder
b. die Annahme eines konkreten Angebots von Talenttaucher durch den Auftraggeber in Textform (z.B. E-Mail), sofern das Angebot dies vorsieht, oder
c. die schriftliche Auftragsbestätigung durch Talenttaucher nach einer Bestellung des Auftraggebers.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Media-Budget
Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus dem Agenturvertrag sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Produkt- oder Preisübersicht von Talenttaucher, auf die im Agenturvertrag Bezug genommen wird.
Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Bruttopreise inkusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet.
Die Vergütung kann sich, je nach Vereinbarung im Agenturvertrag, aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
a. Strategie- oder Retainergebühr: Ein regelmäßig (z.B. monatlich) anfallender Pauschalbetrag für die strategische Beratung, Planung, laufende Betreuung und Optimierung des Recruiting-Prozesses.
b. Set-Up-Gebühr: Eine einmalige Gebühr pro zu besetzender Position oder pro Kampagne für die initiale Konzeption, Erstellung und technische Einrichtung der Recruiting-Kampagne(n).
c. Media-Budget (Werbebudget): Das vom Auftraggeber bereitzustellende Budget für die Schaltung von Werbeanzeigen auf Drittplattformen (z.B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok). Dieses Budget wird direkt für Werbekosten verwendet. Das vereinbarte initiale Media-Budget ist in der Regel mit Kampagnenstart („Go Live“) oder gemäß Vereinbarung im Agenturvertrag fällig. Talenttaucher wird das Media-Budget treuhänderisch verwalten und im Namen des Auftraggebers einsetzen oder den Auftraggeber bei der direkten Abrechnung mit den Plattformen unterstützen. Eine detaillierte Abrechnung über das verausgabte Media-Budget erfolgt nach Kampagnenende oder in vereinbarten Intervallen. Eventuelle Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem geschätzten Budget werden entsprechend verrechnet oder erstattet/gutgeschrieben.
d. Handling Fee: Sofern die Werbeschaltung über ein von Talenttaucher bereitgestelltes Werbeanzeigenkonto erfolgt und nicht über ein eigenes Anzeigenkonto des Auftraggebers, kann eine Handling Fee auf das eingesetzte Media-Budget anfallen. Die Höhe dieser Gebühr (z.B. 22 % des eingesetzten Mediabudgets) wird im Agenturvertrag gesondert ausgewiesen.
Sämtliche Vergütungsbestandteile, insbesondere einmalige Entgelte (z.B. Set-Up-Gebühr) und das Media-Budget für die initiale Laufzeit, sind im Voraus zahlbar, sofern im Agenturvertrag oder auf der Rechnung keine abweichende Fälligkeit angegeben ist. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
Die Rechnungsstellung für laufende Gebühren (z.B. Strategiegebühren, Media-Budgets für Folgemonate) erfolgt spätestens sieben (7) Tage nach Vertragsschluss oder unmittelbar nach dem Kick-off-Termin für den ersten Leistungszeitraum. Bei Vertragsverlängerung werden alle monatlich anfallenden Entgelte (Media-Budget, Strategiegebühr etc.) jeweils fünf (5) Tage vor Beginn des neuen Vertragsabschnitts in Rechnung gestellt und sind bis zum Beginn des neuen Vertragsabschnitts fällig.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung um mehr als sieben (7) Tage in Verzug, ist Talenttaucher berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge zurückzuhalten oder auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte (z.B. Verzugszinsen, Rücktritt) bleiben unberührt.
Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Sofern SEPA-Lastschrift vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, Talenttaucher ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftraggeber hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, trägt der Auftraggeber, es sei denn, Talenttaucher hat die Nichteinlösung oder Rückbuchung zu vertreten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Talenttaucher anerkannt sind.
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung
Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Agenturvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit für Kampagnen oder Retainer-Modelle zwei (2) Monate, beginnend mit dem vereinbarten Kampagnenstart („Go Live“) oder dem im Vertrag festgelegten Leistungsbeginn.
Sofern im Agenturvertrag nicht anders geregelt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweils aktuellen Laufzeit automatisch um einen weiteren Monat, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende der aktuellen Laufzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) gekündigt wird.
Wird eine Kampagne auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorzeitig beendet, beispielsweise weil alle zu besetzenden Positionen erfolgreich besetzt wurden, gilt:
a. Ein etwaiges nicht verbrauchtes Media-Budget kann dem Auftraggeber innerhalb von achtzehn (18) Monaten auf Folgeaufträge bei Talenttaucher angerechnet werden. Eine Auszahlung des nicht verbrauchten Media-Budgets ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dies wird im Einzelfall schriftlich anderweitig vereinbart.
b. Die übrigen Vergütungsbestandteile (z.B. Strategiegebühren, Set-Up-Gebühren für die vereinbarte Mindestlaufzeit) werden in diesem Fall nicht anteilig erstattet, da diese die bis dahin erbrachten konzeptionellen und initialen Leistungen abgelten.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a. der anderen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann.
b. der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.
c. über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).

§ 6 Nutzungsrechte an Leistungen und Daten
An von Talenttaucher erstellten Inhalten:
a. Talenttaucher räumt dem Auftraggeber für die Dauer des jeweiligen Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen im Rahmen des Auftrags spezifisch für den Auftraggeber erstellten kreativen Inhalten (z.B. Anzeigentexte, Grafiken, Videos, Landingpage-Layouts – nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein. Dieses Nutzungsrecht ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang beschränkt (z.B. Nutzung im Rahmen der vereinbarten Recruiting-Kampagne).
b. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Arbeitsergebnisse, insbesondere nach Vertragsbeendigung oder für andere Zwecke, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Talenttaucher und kann eine zusätzliche Vergütungspflicht auslösen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Funnel-Strukturen, Designs oder spezifischen Werbemittelkonzepten für eigene, von Talenttaucher unabhängige Kampagnen.
c. Von Talenttaucher eingesetzte Standard-Software, Tools, Basistechnologien, Know-how, Methoden oder generische Vorlagen bleiben im geistigen Eigentum von Talenttaucher und sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung nach diesem Paragraphen, auch wenn sie zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt wurden.
An durch Kampagnen generierten Bewerberdaten:
a. Der Auftraggeber ist und bleibt im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher (Controller) für die personenbezogenen Daten von Bewerbern, die im Rahmen der für ihn durchgeführten Recruiting-Kampagnen erhoben werden. Talenttaucher handelt insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).
b. Talenttaucher erhält das Recht, diese Bewerberdaten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers für die Dauer des Vertrages zum Zweck der Vertragserfüllung (insbesondere Screening, Kandidatenansprache, Reporting) zu verarbeiten.
c. Talenttaucher ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Daten aus den Kampagnen (z.B. Performance-Kennzahlen, Branchen-Benchmarks) für eigene Analysezwecke und zur Verbesserung der eigenen Dienstleistungen zu nutzen, sofern hierdurch keine Identifizierung einzelner Bewerber oder des Auftraggebers möglich ist.
d. Nach Vertragsbeendigung wird Talenttaucher die personenbezogenen Bewerberdaten gemäß den Regelungen der AVV und den Weisungen des Auftraggebers löschen oder an diesen übergeben, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Talenttaucher zur Verfügung gestellte Zugänge zu Software oder Plattformen Dritten zugänglich zu machen.

§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher
Da sich das Angebot von Talenttaucher ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.
§ 8 Haftung
Talenttaucher haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von Talenttaucher übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von Talenttaucher auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist eine Haftung von Talenttaucher für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Talenttaucher haftet nicht für den Eintritt eines bestimmten Recruiting-Erfolgs (z.B. eine bestimmte Anzahl von Einstellungen), es sei denn, ein solcher Erfolg wurde ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil garantiert. Talenttaucher erbringt Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen, der Erfolg hängt jedoch von zahlreichen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Talenttaucher ab (z.B. Attraktivität der Stelle, Marktbedingungen).
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Talenttaucher.
Für den Verlust von Daten haftet Talenttaucher nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Talenttaucher alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugänge (z.B. zu Social-Media-Konten, Webseiten-Backend) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine verspätete oder unvollständige Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für Talenttaucher verbindliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen kann.
Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Logos) und deren Übereinstimmung mit geltendem Recht (insbesondere Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrecht sowie AGG) allein verantwortlich.
Der Auftraggeber wird Talenttaucher unverzüglich über alle Umstände informieren, die die Vertragsdurchführung beeinträchtigen oder gefährden könnten.
§ 10 Schutzrechte Dritter und Freistellung
Der Auftraggeber räumt Talenttaucher für die Dauer des Vertrages das nicht-exklusive, weltweite und unentgeltliche Recht ein, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Marken, Logos, Unternehmensbezeichnungen und sonstigen geschäftlichen Kennzeichen sowie Inhalte (z.B. Bilder, Videos, Texte) im Rahmen der Leistungserbringung zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche von ihm überlassenen Materialien und Informationen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch Talenttaucher entgegenstehen, oder dass er über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt.
Der Auftraggeber stellt Talenttaucher von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die diese aufgrund einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder aufgrund einer sonstigen rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend machen. Talenttaucher wird den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche informieren und ihm, soweit rechtlich möglich, die Verteidigung überlassen.
§ 11 Referenznennung
Talenttaucher ist berechtigt, den Auftraggeber nach erfolgreichem Projektabschluss oder während einer laufenden Zusammenarbeit unter Nennung des Firmennamens, Darstellung des Logos und einer kurzen Beschreibung des Projekts als Referenzkunden zu nennen und zu Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden (z.B. auf der Website, in Präsentationen, Social Media).
Der Auftraggeber kann dieser Referenznennung aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 12 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, strategische Planungen, unveröffentlichte Kennzahlen) streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die:
a. bereits vor ihrer Mitteilung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
b. der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung durch die andere Partei bekannt waren;
c. von Dritten, die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, rechtmäßig erlangt wurden;
d. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei hierüber – soweit zulässig – unverzüglich informieren.
Diese Vertraulichkeitsregelung ersetzt keine ggf. gesondert abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), welche im Zweifel vorgeht.
§ 13 Änderungen dieser AGB
Talenttaucher behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.
Über Änderungen wird der Auftraggeber rechtzeitig, mindestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten, in Textform (z.B. per E-Mail) unter Hinweis auf die geänderten Klauseln informiert.
Die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Talenttaucher wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung gesondert auf diese Genehmigungswirkung hinweisen.
Widerspricht der Auftraggeber den geänderten AGB, ist Talenttaucher berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Agenturvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Talenttaucher GmbH. Talenttaucher ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Agenturvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine solche wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
Stand: Februar 2025